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Bundesgerichtshof straft Werbung in Mail-Eingangsbestätigungen ab

Hat ein Kunde sich ausdrücklich gegen den Erhalt von Werbung ausgesprochen, so fallen darunter auch Werbebotschaften, die in automatischen Eingangsbestätigungen von E-Mails enthalten sind.

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Dies wurde am 16.12.2015 in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof entschieden (VI ZR 134/15).  Dabei spielt es keine Rolle, ob ein kostenpflichtiges oder im Kontext des Anschreibens sogar sinnvolles Produkt beworben wird. Im Wiederholungsfall drohen dem beklagten Unternehmen, in diesem Fall der SV Sparkassenversicherung, drastische Geldstrafen bis zu 250.000 EUR oder Haftstrafen bis zu 6 Monaten.
Weitere Informationen zu dem Fall finden Sie hier...

Möchte ein Unternehmen auf Nummer Sicher gehen, kann es hier nur auf Werbung komplett verzichten. Alternativ kann eine intelligente Softwarelösung wie das inexso ERM (Enterprise Response Management) für Abhilfe sorgen. Über einen Austausch mit der Kundendatenbank wird dann gewährleistet, dass der Versand von automatischen Antworten selektiv erfolgt. Über Details der Umsetzung informieren Sie unsere Spezialisten.


Weiterführende Links:
BGH-Urteil zu unerwünschter Versicherer-Werbung per E-Mail , Verhandlungstermin am 15. Dezember 2015 in Sachen VI ZR 134/15 (Unerwünschte Werbung)